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Erstmalige Gartengestaltung weder haushaltsnahe Dienstleistung noch Handwerkerleistung
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600 Euro für Handwerkerleistungen gewährt werden können.
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